Bereits seit 2015 gilt bei der Vermittlung von Mietimmobilien das sogenannte Bestellerprinzip, wonach derjenige, der einen Immobilienmakler beauftragt, dessen Kosten trägt.
Ab 23. Dezember 2020 gilt ähnliches auch für Kaufimmobilien. Die neue Regelung für Kaufimmobilien ist allerdings nicht identisch mit dem Bestellerprinzip für Mietimmobilien, sondern nur ähnlich, da bei Kaufimmobilien die den Makler beauftragende Partei nicht die gesamten Kosten des Maklers begleichen soll, sondern lediglich mindestens die Hälfte.
Zudem gilt beim Immobilienkauf künftig…
ein Textformerfordernis für Maklerverträge über die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Ausreichend für den Abschluss eines Maklervertrags ist dann zum Beispiel eine E-Mail.
Quelle: Bundesregierung
Stellungnahmen betroffener Interessensgruppen finden Sie auf der Webseite des Justizministeriums.
Diese Änderung betrifft natürlich auch uns. Somit weisen wir hiermit darauf hin, dass ab 23. Dezember 2020 oben genannte Verteilung der Maklerkosten auch bei CwC Immobilien gilt.