Oliver Wolf, Geschäftsführer CwC GmbH, Immobilienmakler

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Grunddienstbarkeit – Bedeutung, Arten und rechtliche Besonderheiten

Die Grunddienstbarkeit ist ein zentrales Instrument im deutschen Sachenrecht. Sie ermöglicht es, einem Grundstück bestimmte Nutzungsrechte an einem anderen Grundstück einzuräumen. Dabei kann es sich um das Recht handeln, einen Weg zu nutzen, Leitungen zu verlegen oder bestimmte Handlungen zu unterlassen. Für Grundstückseigentümer, Bauherren, Investoren oder Käufer ist es von erheblicher Bedeutung, bestehende Dienstbarkeiten zu kennen und zu verstehen, da sie den Nutzungswert einer Immobilie wesentlich beeinflussen können.

Was ist eine Grunddienstbarkeit?

Die Grunddienstbarkeit ist ein beschränktes dingliches Recht, das zugunsten eines herrschenden Grundstücks auf einem dienenden Grundstück lastet. Geregelt ist sie in § 1018 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Im Unterschied zur persönlichen Dienstbarkeit (z. B. Nießbrauch) ist sie nicht an eine Person, sondern an ein Grundstück gebunden.

Die Grunddienstbarkeit berechtigt den Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu bestimmten Nutzungen des dienenden Grundstücks oder verpflichtet den Eigentümer des dienenden Grundstücks, bestimmte Einwirkungen zu dulden oder Handlungen zu unterlassen.

Beispielhafte Formulierung im Grundbuch

Eine typische Eintragung im Grundbuch kann lauten: „Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks A ist berechtigt, den auf dem Grundstück B befindlichen Weg zum Zwecke der Zufahrt und Zuwegung zu nutzen.“

Die drei Hauptformen der Grunddienstbarkeit

Grunddienstbarkeiten lassen sich in drei Hauptkategorien einteilen:

  1. Positive Nutzungsrechte
  2. Duldungspflichten
  3. Unterlassungspflichten

1. Positive Nutzungsrechte

Hierbei wird dem herrschenden Grundstück ein aktives Nutzungsrecht an Teilen des dienenden Grundstücks eingeräumt. Klassische Beispiele:

  • Wegerecht: Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks darf über das dienende Grundstück gehen oder fahren.
  • Leitungsrecht: Der Berechtigte darf Strom-, Gas-, Wasser- oder Telekommunikationsleitungen über das fremde Grundstück führen.
  • Fahrtrecht: Erlaubt auch das dauerhafte Abstellen von Fahrzeugen oder das Befahren bestimmter Wege mit Fahrzeugen.

Diese Nutzungsrechte müssen konkret im Grundbuch beschrieben werden, etwa durch Skizzen, Pläne oder textliche Beschreibung.

2. Duldungspflichten

Der Eigentümer des dienenden Grundstücks muss bestimmte Einwirkungen dulden, ohne dass er aktiv etwas tun muss. Dazu zählen:

  • Einwirkung durch Überbau (z. B. Dachrinne des Nachbarn ragt über das eigene Grundstück)
  • Wasserabfluss über das eigene Grundstück
  • Einblick oder Sichtschutzverzicht

3. Unterlassungspflichten

Diese Form verpflichtet den Eigentümer des dienenden Grundstücks, bestimmte Handlungen zu unterlassen. Beispiele:

  • Kein Anbau, der Licht oder Aussicht des herrschenden Grundstücks beeinträchtigt
  • Kein Betrieb von Lärm verursachenden Anlagen
  • Keine gewerbliche Nutzung in bestimmten Bereichen

Diese Art der Grunddienstbarkeit hat große Bedeutung in dicht bebauten Siedlungen, bei Sichtachsen oder Lärmimmissionen.

Form und Eintragung ins Grundbuch

Die Grunddienstbarkeit entsteht nur mit Eintragung im Grundbuch des dienenden Grundstücks. Dafür ist eine notariell beurkundete Einigung (Grunddienstbarkeitsbestellungsvertrag) zwischen Eigentümer des dienenden Grundstücks und dem Berechtigten erforderlich.

Die Eintragung erfolgt in der Abteilung II des Grundbuchblatts und wird dort unter Angabe des herrschenden Grundstücks oder mit einem Hinweis auf den Berechtigten eingetragen.

Schonende Ausübung der Grunddienstbarkeit

Ein besonders wichtiger Grundsatz ist, dass eine Grunddienstbarkeit „schonend ausgeübt“ werden muss. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem allgemeinen Nachbarschaftsrecht (§ 1020 BGB) und bedeutet:

  • Die Nutzung darf das dienende Grundstück nur in dem Maße beanspruchen, wie es zur ordnungsgemäßen Ausübung erforderlich ist.
  • Unverhältnismäßige Eingriffe oder eine übermäßige Nutzung sind unzulässig.
  • Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks hat Rücksicht auf den Eigentümer des dienenden Grundstücks zu nehmen.

Beispiel: Ein Wegerecht darf nicht als Parkplatz missbraucht werden, wenn es ausschließlich zur Zuwegung dienen soll. Auch das Befahren mit schweren Maschinen kann unzulässig sein, wenn dies im Nutzungsvertrag nicht vorgesehen oder baulich problematisch ist.

Rang und Auswirkungen bei Eigentumsübertragung

Eine eingetragene Grunddienstbarkeit bleibt auch bei Eigentümerwechsel des dienenden Grundstücks bestehen. Sie ist ein sogenanntes „dingliches Recht“ und haftet am Grundstück – unabhängig davon, wer der neue Eigentümer ist.

Innerhalb der Abteilung II haben mehrere Eintragungen eine Rangfolge, die sich nach dem Eintragungszeitpunkt richtet. Wird ein Grundstück versteigert oder belastet, kann diese Rangfolge über die Durchsetzbarkeit entscheiden.

Abgrenzung zur beschränkt persönlichen Dienstbarkeit

Während sich die Grunddienstbarkeit auf ein herrschendes Grundstück bezieht, wird bei der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit einem bestimmten Menschen (nicht einem Grundstück) ein Nutzungsrecht eingeräumt.

Beispiel: Der Sohn erhält ein Wohnrecht im Elternhaus – dies ist eine persönliche Dienstbarkeit, kein dingliches Verhältnis zwischen Grundstücken.

Typische Anwendungsbeispiele aus der Praxis

Grunddienstbarkeiten sind im Immobilienalltag weit verbreitet. Zu den häufigsten Anwendungsfällen zählen:

  • Zuwegungen: Das Grundstück liegt hinter einem anderen Grundstück und ist nur durch dieses erreichbar.
  • Versorgungsleitungen: Strom- und Wasserleitungen verlaufen über Nachbargrundstücke.
  • Garten- oder Zufahrtsnutzung: Ein Grundstück darf als Zufahrt oder zur Müllabfuhr mitbenutzt werden.
  • Rechte für die Stadt oder Kommune: Recht zur Kontrolle, Wartung oder Durchführung von Arbeiten auf privaten Grundstücken.

Löschung einer Grunddienstbarkeit

Eine Grunddienstbarkeit kann gelöscht werden, wenn sie nicht mehr benötigt wird oder durch Zeitablauf oder Vertragsaufhebung endet. Hierfür ist eine:

  • notarielle Löschungsbewilligung des Berechtigten
  • Eintragung der Löschung im Grundbuch

Ohne Einwilligung des Berechtigten ist eine Löschung grundsätzlich nicht möglich, selbst wenn die Nutzung faktisch nicht mehr erfolgt.

Risiken und Pflichten bei Grundstückskauf

Käufer eines Grundstücks sollten das Grundbuch auf eingetragene Dienstbarkeiten prüfen. Diese können:

  • den Grundstückswert mindern
  • bauliche Nutzung einschränken
  • Verkehr oder Zugang anderer Grundstücke dauerhaft erlauben

In vielen Fällen sind solche Dienstbarkeiten zwar üblich, dennoch ist es wichtig, ihre genaue Ausgestaltung und Tragweite zu kennen. Ein nicht erkanntes Wegerecht kann z. B. spätere Bauprojekte verhindern.

Die Grunddienstbarkeit ist ein wirkungsvolles rechtliches Mittel zur Absicherung der Nutzung eines Grundstücks über ein anderes hinweg. Sie kann den Zugang, die Versorgung oder die Nutzung wesentlich beeinflussen – sowohl im positiven als auch im negativen Sinne. Wichtig ist, dass sie sorgfältig formuliert und korrekt im Grundbuch eingetragen wird. Auch die „schonende Ausübung“ ist keine bloße Formalität, sondern sorgt dafür, dass ein gerechter Ausgleich zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern entsteht. Käufer und Verkäufer sollten Grunddienstbarkeiten stets in ihre Bewertung einbeziehen und sich ggf. rechtlich beraten lassen.

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