Das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“, das Bundestag und Bundesrat im Juni 2020 beschlossen haben, tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft. Dieses Gesetz regelt die Verteilung der Maklercourtage beim Immobilienkauf: Beauftragt der Verkäufer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung einen Immobilienmakler, so muss er mindestens die Hälfte der Maklerprovision zahlen. Bislang wurde die Courtage üblicherweise ganz vom Käufer bezahlt.
Künftig ist es nicht mehr möglich, die Maklerprovision vollständig vom Käufer zu verlangen, wenn der Verkäufer (oder: auch der Verkäufer) den Immobilienmakler beauftragt hat. Private Käufer von Wohnimmobilien sollen hiermit bei den Kaufnebenkosten finanziell entlastet werden.
Wenn ein Makler sowohl mit dem Käufer als auch mit dem Verkäufer einen Maklervertrag abgeschlossen hat, dann kann er ab 23. Dezember eine Provision nur von beiden zu gleichen Teilen verlangen. Entsprechend gilt, dass der Makler von einer Partei keine Provision verlangen kann, wenn er mit der anderen Partei vereinbart hat, unentgeltlich für diese tätig zu werden.
Hat der Makler nur mit einer Partei einen Maklervertrag geschlossen, dann darf von der anderen Partei höchstens 50 Prozent der Maklerkosten verlangt werden. Ausserdem muss in diesem Fall die beauftragende Partei erst nachweisen, dass sie ihren Anteil an der Provision bereits gezahlt hat.
Das neue Gesetz gilt übrigens nur für private Käufer und hier auch nur für Einfamilienhäuser (auch mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen.